Die Satzung
des Fördervereins der Castellschule
e.V.
§ 1
Name
und Sitz
1.
Der
Verein führt den Namen „Förderverein
der Castellschule e.V.“
2.
Er
hat seinen Sitz in Lingen.
3.
Er
soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
§
2
Vereinszweck
1.
Der
Verein fördert die Zusammenarbeit
zwischen Schule, Eltern, Schülern,
ehemaligen Schülern und Freunden.
Er will zur Verbesserung der äußeren
Schulverhältnisse beitragen und
die Schule in ihren unterrichtlichen
und erzieherischen Belangen unterstützen.
2.
Beiträge
und sonstige Einnahmen sollen in
erster Linie verwendet werden für:
a) Anschaffungen solcher Gegenstände,
für die der Schule keine Haushaltsmittel
zur Verfügung stehen
b) Anschaffung von Materialien für
die Fortsetzung und Weiterentwicklung
der Grundschule
c) Ausgestaltung der Schule zu einem
Lern- und Lebensraum.
§
3
Gemeinnützigkeit
1.
Der
Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
3.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt
werden.
§
4
Vereinsvermögen
1.
Die
Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
2.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vereinsvermögen
an die Stadt Lingen als Träger
der Castellschule, die es jedoch nur
für gemeinnützige Zwecke
der Castellschule verwenden darf.
§
5
Mitgliedschaft
1.
Mitglied
kann jeder, auch juristische Personen,
werden, der die Zwecke des Vereins
fördern will.
2.
Über
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand
nach Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur
Beitragszahlung auf das Konto des Fördervereins.
3.
Jedes
volljährige Vereinsmitglied hat
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4.
Jedes
Mitglied ist verpflichtet:
a) sich so zu verhalten, dass das Ansehen
des Vereins nicht geschädigt wird;
b) die Satzung sowie sonstige Vereinsordnungen
und Weisungen des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung zu befolgen;
c) die Beiträge ordnungsgemäß zu
entrichten.
5.
Die
Mitgliedschaft endet
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung
an den Vorstand spätestens zwei
Monate vor Ende des Schulhalbjahres
(31.01. oder 31.07.)
b) durch Ausschluss durch den Vorstand.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
wenn es die Interessen des Vereins
schädigt oder trotz wiederholter
Mahnung mit der Zahlung der Beiträge
im Rückstand ist. Dem Mitglied
ist vor dem Ausschluss Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Der Vorstand
teilt den Ausschluss, der zu begründen
ist, schriftlich mit. Gegen den Ausschluss
steht dem Mitglied der Einspruch bei
der Mitgliederversammlung zu. Es bedarf
der Schriftform und muss innerhalb
eines Monats nach erfolgtem Ausschluss
beim Vorstand eingegangen sein.
c) durch Tod.
§
6
Beitrag
1.
Es
wird ein Mindestbeitrag erhoben.
2.
Über
dessen Höhe und die Zahlungsweise
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§
7
Organe
des Vereins
1.
Die
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
2.
die
Mitgliederversammlung
§
8
Vorstand
1.
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem 1. und 2. Stellvertreter, dem Schriftführer,
dem Kassenwart und 2 Beisitzern (je
1 Vertreter des Lehrerkollegiums und
des Schul-elternrates).
2.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren mit
einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Bei Ablauf der Wahlperiode
bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl
und bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes
im Amt.
3.
Wenn
innerhalb des Amtszeit ein Vorstandsmitglied
ausscheidet, ergänzt die Mitgliederversammlung
durch eine Ersatzwahl den Vorstand
für den Rest der Amtszeit.
4.
Sämtliche Ämter
sind Ehrenämter.
§
9
Aufgaben
und Geschäftsordnung des Vorstandes
1.
Der
Vorstand leitet den Verein nach der
Maßgabe der Satzung und den
von der Mitgliederversammlung aufgestellten
Richtlinien. Er führt die Beschlüsse
der Mitglieder-versammlung aus und
verwaltet das Vereinsvermögen.
Ihm obliegt die Vorbereitung von
Tagungen der Mitgliederversammlung.
2.
Der
Vorstand ist beschlussfähig,
wenn 50% seiner stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussfassung entscheidet Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Leiters der Vorstandssitzung
den Ausschlag.
3.
Der
Schriftführer besorgt den Schriftverkehr
des Vereins und die Protokollführung
in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung
ist vom Schriftführer und vom
Versammlungungsleiter zu unterzeichnen.
4.
Der
Kassenwart führt über die
Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat
die Rechnung zu legen und sie am Schluss
des Schuljahres der Mitgliederversammlung
zur Entlastung vorzulegen. Zahlungsanweisungen
bedürfen der Unterschrift des
Vorsitzenden bzw. seines Vertreters.
5.
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB ist der
1. Vorsitzende und seine Stellvertreter.
Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich in allen
Angelegenheiten, jeder ist zur Vertretung
des Vereins allein berechtigt.
§
10
Einberufung
der Mitgliederversammlung
1.
Der
Vorstand beruft alljährlich eine
ordentliche Mitgliederversammlung ein.
Sie soll im ersten Quartal des Jahres
stattfinden.
2.
Die
Einladung muss spätestens eine
Woche vorher schriftlich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung erfolgen.
3.
Anträge
zur Tagesordnung sind spätestens
3 Tage vorher dem Vorsitzenden schriftlich
einzureichen.
4.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
kann vom Vorstand einberufen werden
und muss einberufen werden, wenn ein
Drittel der Mitglieder dies schriftlich
beantragt.
§
11
Aufgaben
der Mitgliederversammlung
1.
Der
Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) die Entgegennahme der Geschäfts-
und Jahresberichte des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer
d) die Festsetzung der Mindestbeiträge
e) Satzungsänderungen (2/3 der
abgegebenen Stimmen)
f) der Beschluss über die Auflösung
oder Aufhebung des Vereins (2/3 der
abgegebenen Stimmen und mindestens
1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder)
g) die Verfügung über das
Vereinsvermögen im Fall der Auflösung
oder Aufhebung gemäß
§ 4, Abs. 2.
2.
Sämtliche
Beschlüsse und Wahlen erfolgen
in einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen
der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(siehe Ziffer 1e).
3.
In
der Mitgliederversammlung hat jedes
anwesende Mitglied eine Stimme. Eine
Bevollmächtigung zur Stimmabgabe
ist nicht zulässig.
4.
Bei
festgestellter Beschlussunfähigkeit
ist innerhalb von einem Monat eine
zweite Mitgliederversammlung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
ist. In der Ladung der Mitglieder zu
der zweiten Versammlung ist hierauf
hinzuweisen.
§
12
Rechnungsprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt 2
Rechnungsprüfer für die Dauer
von 2 Jahren. Diese haben das Rechnungswesen
des Vereins laufend zu überprüfen
und der Mitgliederversammlung Bericht
zu erstatten.
§
13
Auflösung
des Vereins
Der
Verein wird aufgelöst, wenn die
Mitgliederversammlung dies nach § 11,
1f beschließt.
§
14
Inkrafttreten
Diese
Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
vom 17.02.2009 beschlossen und tritt
mit der Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister in Kraft.