Die Satzung des Fördervereins der Castellschule e.V.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Castellschule e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Lingen.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein fördert die Zusammenarbeit zwischen Schule, Eltern, Schülern, ehemaligen Schülern und Freunden. Er will zur Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse beitragen und die Schule in ihren unterrichtlichen und erzieherischen Belangen unterstützen.
2.

Beiträge und sonstige Einnahmen sollen in erster Linie verwendet werden für:
a) Anschaffungen solcher Gegenstände, für die der Schule keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen
b) Anschaffung von Materialien für die Fortsetzung und Weiterentwicklung der Grundschule
c) Ausgestaltung der Schule zu einem Lern- und Lebensraum.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Vereinsvermögen
1. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Lingen als Träger der Castellschule, die es jedoch nur für gemeinnützige Zwecke der Castellschule verwenden darf.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder, auch juristische Personen, werden, der die Zwecke des Vereins fördern will.
2. Über Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beitragszahlung auf das Konto des Fördervereins.
3. Jedes volljährige Vereinsmitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4.

Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird;
b) die Satzung sowie sonstige Vereinsordnungen und Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen;
c) die Beiträge ordnungsgemäß zu entrichten.

5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand spätestens zwei Monate vor Ende des Schulhalbjahres (31.01. oder 31.07.)
b) durch Ausschluss durch den Vorstand.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es die Interessen des Vereins schädigt oder trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vorstand teilt den Ausschluss, der zu begründen ist, schriftlich mit. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied der Einspruch bei der Mitgliederversammlung zu. Es bedarf der Schriftform und muss innerhalb eines Monats nach erfolgtem Ausschluss beim Vorstand eingegangen sein.
c) durch Tod.
§ 6 Beitrag
1. Es wird ein Mindestbeitrag erhoben.
2. Über dessen Höhe und die Zahlungsweise entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins

1.
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und 2 Beisitzern (je 1 Vertreter des Lehrerkollegiums und des Schul-elternrates).
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl und bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt.
3. Wenn innerhalb des Amtszeit ein Vorstandsmitglied ausscheidet, ergänzt die Mitgliederversammlung durch eine Ersatzwahl den Vorstand für den Rest der Amtszeit.
4. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
§ 9 Aufgaben und Geschäftsordnung des Vorstandes
1.

Der Vorstand leitet den Verein nach der Maßgabe der Satzung und den von der Mitgliederversammlung aufgestellten Richtlinien. Er führt die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt die Vorbereitung von Tagungen der Mitgliederversammlung.

2.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50% seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend  sind. Bei Beschlussfassung entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung den Ausschlag.

3. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und vom Versammlungungsleiter zu unterzeichnen.
4. Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat die Rechnung zu legen und sie am Schluss des Schuljahres der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden bzw. seines Vertreters.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, jeder ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.
2. Die Einladung muss spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vorher dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden und muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Jahresberichte des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) die Festsetzung der Mindestbeiträge
e) Satzungsänderungen (2/3 der abgegebenen Stimmen)
f) der Beschluss über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins (2/3 der abgegebenen Stimmen und mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder) 
g) die Verfügung über das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung oder Aufhebung gemäß
§ 4, Abs. 2.
2. Sämtliche Beschlüsse und Wahlen erfolgen in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen (siehe Ziffer 1e).
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.
4. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Ladung der Mitglieder zu der zweiten Versammlung ist hierauf hinzuweisen.
§ 12 Rechnungsprüfer
  Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese haben das Rechnungswesen des Vereins laufend zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Auflösung des Vereins
  Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung dies nach § 11, 1f  beschließt.
§ 14 Inkrafttreten
  Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.02.2009 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

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  Termine  
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15.05.2012 20 Uhr
Vorstandssitzung Förderverein

17.+ 18.05. 2012
Christi Himmelfahrt, unterrichtsfrei

25.05.2012
Dekotag: Sommer
8-12 Uhr
Verkehrsübungsplatz Klassen 3a und 3b

27.+ 28.05. 2012
Pfingsten, unterrichtsfrei

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  Aktivitäten  
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Fußballturniere der Jungen und Mädchen
Unsere Fußball-AGs nahmen an denVergbleichsturnieren teil.

Stadtturnfest 2012
Unsere Schule nahm in diesem Jahr erstmalig am Stadtturnfest teil.

2. Lingener Tischtennis-Rundlauf-Team-Cup
Die Castellschule nahm zum zweiten Mal teil.

3. Rope-Skipping Stadtmeisterschaft
Die Castellschule trat auch hier an.

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